Neben der Durchsetzung von Kartellverbot und der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen sowie dem Vergaberechtsschutz obliegt dem Bundeskartellamt die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in Deutschland, die sogenannte Fusionskontrolle. Anders als Kartell- und Missbrauchsverbot, die bereits seit dem Inkrafttreten im Jahre 1958 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verankert sind, wurden die Regelungen über die Fusionskontrolle in das GWB erst 1973 aufgenommen.
Grundsätzlich können Unternehmen in Deutschland und Europa auf vielfältige Weise miteinander fusionieren. Diese Möglichkeit gehört zur unternehmerischen Freiheit in einer marktwirtschaftlich verfassten Wirtschaftsordnung, weil sich Unternehmenszusammenschlüsse positiv auf Wettbewerb und Märkte auswirken können. Unternehmen können auf diese Weise ihre Geschäftsfelder neu ausrichten, ihr Innovationspotential erhöhen und damit den Wettbewerb beleben. Andererseits können Zusammenschlüsse von Unternehmen für den Wettbewerb aber auch nachteilig sein, wenn in der Folge die Marktmacht von Unternehmen erheblich zunimmt. Ein Zusammenschluss kann z.B. dazu führen, dass ein wichtiger Wettbewerber wegfällt und der Marktführer daraufhin möglicherweise eine Marktposition erlangt, die es ihm ermöglicht, seine Preise zu erhöhen, die Angebotsmengen zu beschränken oder die Qualität zu verringern.
Solch nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb können sowohl von einem Unternehmen ausgehen, das in Folge eines Zusammenschlusses allein einen Markt beherrscht (sogenannte Einzelmarktbeherrschung), als auch von mehreren Unternehmen, die zusammen einen Markt beherrschen (sogenannte kollektive Marktbeherrschung).

